TESE, IVF Praxis, IVF klinik, IVF fertilization, IUI
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44787 Bochum
Hellweg 2

Gesetze zur künstlichen Befruchtung


Für die tätigen Ärzte mit dem Schwerpunkt: Reproduktionsmedizin gibt es drei wesentliche Gesetze, welche alle Aspekte der Kinderwunschbehandlung regeln und zwar sind das:
  • Embryonenschutzgesetz ESchG vom 13.12.1990.
  • Transplantationsgesetz TPG vom 05.11.1997 geändert 20.07.2007.
  • Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Richtlinien über künstliche Befruchtung vom 21.03.1998/24.04.1999 geändert am 25.11.2000 zuletzt geändert am 15.11.2007.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fortpflanzungsmedizin sind im Embryonenschutzgesetz dargelegt.

Definition: Ab welcher Zeitpunkt sprechen wir von einem menschlichen Embryo:

IUI
IUI
Laut ESchG dann wenn... im Sinne dieses Gesetzes gilt als Embryo bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.

Das ESchG hat als Ziel, den Mißbrauch jeder Form zu verhindern und den gewissenhaften Umgang mit dem entstehenden menschlichen Leben zu regeln. Es sind hier genauere rechtliche Regeln zu finden, welche nicht nur über die erforderliche zusätzliche spezielle Qualifikation des Facharztes geregelt sind, aber auch die Regulungen, was dem Arzt in Rahmen der reproduktionsmedizinischen Therapiemaßnahmen erlaubt ist. Das ESchG sind im Rahmen der Reproduktionsmedizin folgende Therapien bzw. Verfahren verboten:
  • die Eispende
  • die Leihmutterschaft
  • Embryonenadoption
  • jegliche Experimente an Embryonen
  • die Rückgabe von mehr als 3 Embryonen
  • die Präimplantationsdiagnostik d.h. genetische Untersuchung der Embryonen vor der Rückgabe
  • Einfrieren oder Weiterkultivieren von bereits geteilten Embryonen
  • Selektion der Embryonen d.h es darf nur so viele Embryonen weiterkultiviert werden, wie viele vorher mit dem Paar vereinbart worden ist (max. 3).
  • Geschlechtsselektion Ausnahme wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.
  • eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet
  • Klonen eines Embryons
  • Chimären- und Hybridbildung
IUI
IUI

Erlaubt ist:

  • die Anzahl der Embryonen bei der Übertragung auf max. 3 festgelegt
  • die Eizellen dürfen nach der Befruchtung in sog. 2 PN Stadium d.h. vor der Kernverschmelzung eingefroren
  • die Überzähligen Eizellen dürfen in 2 PN Stadium d.h. vor der Kernverschmelzung verworfen werden. Die Patienten müssen die Entscheidung vor der Therapie treffen d.h. entweder verwerfen oder einfrieren.
  • Fremdsamenspende
  • Polkörperdiagnostik nur im 2PN-Stadium d.h. genetische Untersuchung an Polkörper ergibt evtl. mütterliche genetische Anomalien (sehe Polkörperdiagnostik unter Spezielle Methoden der Reproduktionsmedizin)
Richtlinien über künstliche Befruchtung aus der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Die Grundsätze der Behandlungen sind in der Berufsordnung für Ärzte und in den "Richtlinien der assistierten Reproduktion" festgelegt und für jeden Reproduktionsmediziner verbindlich.

Die Richtlinien in der Anlage F befasst sich mit der:

medizinischen Voraussetzungen spricht: Indikationen für die assistierte Reproduktion

Zulassungsbedingungen für Ärzte

Außerdem gibt es eine Richtlinie, welche die Voraussetzungen regelt, die für eine Übernahme der Kosten einer Kinderwunsch-Behandlung von ärtzlicher Seite und Patienten-Seite erfüllt sein müssen. Auch dies deckt sich im wesentlichen mit den Richtlinien der Bundesärztekammer und dem Embryonenschutzgesetz, was der aufmerksame Leser daran erkennt, daß es viele wesentliche Überschneidungen in diesen Gesetzen/Richtlinien gibt

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Das V. Buch der Sozialgesetzgebung sagt im § 27 , dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach §27a auch medizinische Maßnahmen zu Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Maßnahmen muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein.
  • Nach ärztlicher Feststellung muss hinreichende Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.
  • Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein.
  • Ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten dürfen verwendet werden.
  • Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten und von dem Arzt an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überweisen lassen, denen eine Genehmigung nach § 121a (Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen) erteilt worden ist.
  • Näheres zu den medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach §92.
Embryonenschutzgesetz
Richtlinien der Ärztekammern
Transplantationsgesetz

Ein Überblick was ist erlaub und im welchen Umfang aufgrund geltender Rechtslage im Deutschland
erlaubt
  • Ausführung nur durch einen Arzt
  • Einwilligung der Frau, ihres Partners und des Samenspenders nötig
  • Anonymität des Samenspenders nach einigen Gerichtsurteilen unzulässig
  • keine Insemination mit den Samenzellen Verstorbener
  • Selektion der Samenzellen nach Geschlecht nur zur Vermeidung schwerwiegender geschlechtsgebundener Erbkrankheiten
  • Insemination nur mit genetisch unveränderten Keimzellen
  • in der Regel Samenbank-Spenden nur für Ehepaare
erlaubt
  • gestattet: Kryokonservierung von Samenzellen, Eizellen und sogenannten "Vorkernstadien" (Eizellen, in die bereits Samenzellen eingedrungen sind, in denen aber die Verschmelzung der Zellkerne noch nicht stattgefunden hat)
  • Ausführung nur durch einen Arzt
  • Konservierung nach erfolgter Befruchtung nur als "Notfallmaßnahme" bei Undurchführbarkeit der Einpflanzung
verboten
erlaubt
  • gestattet: Kryokonservierung von Samenzellen, Eizellen und sogenannten "Vorkernstadien" (Eizellen, in die bereits Samenzellen eingedrungen sind, in denen aber die Verschmelzung der Zellkerne noch nicht stattgefunden hat)
  • Ausführung nur durch einen Arzt
  • Konservierung nach erfolgter Befruchtung nur als "Notfallmaßnahme" bei Undurchführbarkeit der Einpflanzung
verboten
  • zusätzlich Werbe- und Vermittlungsverbote
verboten
  • zusätzlich Werbe- und Vermittlungsverbote